§ 401 StPO
Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger
(1) Der
Rechtsmittel kann sich der Nebenkläger unabhängig von
der Staatsanwaltschaft bedienen. Geschieht der Anschluß nach
ergangenem Urteil zur Einlegung eines Rechtsmittels, so ist dem
Nebenkläger das angefochtene Urteil sofort zuzustellen. Die
Frist zur Begründung des Rechtsmittels beginnt mit Ablauf der
für die Staatsanwaltschaft laufenden Frist zur Einlegung des
Rechtsmittels oder, wenn das Urteil dem Nebenkläger noch nicht
zugestellt war, mit der Zustellung des Urteils an ihn auch dann, wenn
eine Entscheidung über die Berechtigung des
Nebenklägers zum Anschluß noch nicht ergangen ist.
(2) War der Nebenkläger in der
Hauptverhandlung anwesend oder durch einen Anwalt vertreten, so beginnt
für ihn die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels auch dann
mit der Verkündung des Urteils, wenn er bei dieser nicht mehr
zugegen oder vertreten war; er kann die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist nicht wegen fehlender
Rechtsmittelbelehrung beanspruchen. Ist der Nebenkläger in der
Hauptverhandlung überhaupt nicht anwesend oder vertreten
gewesen, so beginnt die Frist mit der Zustellung der Urteilsformel an
ihn.
(3) Hat allein der Nebenkläger Berufung
eingelegt, so ist diese, wenn bei Beginn einer Hauptverhandlung weder
der Nebenkläger noch für ihn ein Rechtsanwalt
erschienen ist, unbeschadet der Vorschrift des § 301 sofort zu
verwerfen. Der Nebenkläger kann binnen einer Woche nach der
Versäumung unter den Voraussetzungen der §§
44 und 45 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen.
(4) Wird auf ein nur von dem Nebenkläger
eingelegtes Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung aufgehoben, so
liegt der Betrieb der Sache wiederum der Staatsanwaltschaft ob.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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