§ 456a StPO
Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder
Ausweisung
(1) Die
Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel
der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer
anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen
internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben
oder zurückgewiesen wird.
(2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung
nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der
Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches
entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem
Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall
anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen
Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die
erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung
zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3
gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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