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Eine
Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen
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(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an
Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen
dadurch ausbeutet,
daß er sich oder einem Dritten
1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder
damit verbundene Nebenleistungen,
2. für die Gewährung eines Kredits,
3. für eine sonstige Leistung oder
4. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren
läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren
Vermittlung
stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Wirken mehrere
Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt
sich dadurch
ein auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen
Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für
jeden, der die Zwangslage oder sonstige
Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines
übermäßigen Vermögensvorteils
ausnutzt.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter
1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
2. die Tat gewerbsmäßig begeht,
3. sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile
versprechen läßt.
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Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Strafrahmen
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S.1 |
Strafrahmen § 291 Abs. 1 StGB: 1
Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis
360 Tagessätzen
ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis
zu 270 Tagessätzen
ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung)
1 Monat bis 1 Jahr 8 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von
5 bis zu 202 Tagessätzen
ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung)
1 Monat bis 1 Jahr 3 Monate 5 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von
5 bis zu 151 Tagessätzen
ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360
Tagessätzen
Strafrahmen § 291
Abs. 2 StGB: 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe
ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe
ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung -
1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe
ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung -
1 Monat bis 4 Jahre 2 Monate 2 Wochen 4 Tage Freiheitsstrafe
ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
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Prozessuales |
Verfahrenshindernisse
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Z.1 |
[ Verfolgungsverjährung
]
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Z.1.1 |
Die
Verjährungsfrist für Wucher (§ 291 Abs. 1 StGB)
beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). § 291
Abs. 2 StGB hat besonders schwere Fälle zum Gegenstand und bleibt
bei der Bestimmung der Verjährungsfrist außer Betracht
(§ 78 Abs. 4 StGB). |
Zuständigkeit
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Z.6 |
[ Gericht
]
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Z.6.1 |
- Zuständigkeit
der
Wirtschaftsstrafkammer
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Z.6.1.1 |
Für Straftaten des
Wuchers ist gemäß § 74c Abs. 1 Nr. 6a GVG, soweit zur
Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens
erforderlich sind und soweit nach § 74 Abs. 1 GVG als Gericht des
ersten Rechtszuges und nach § 74 Abs. 3 GVG für die
Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung
gegen die Urteile des Schöffengerichts das Landgericht
zuständig ist, eine Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer
zuständig. § 120 GVG bleibt unberührt. |
- Zuständigkeitsprüfung
von Amts wegen
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Z.6.1.2 |
Seine
Zuständigkeit
prüft die Wirtschaftsstrafkammer als besondere Strafkammer
nach
§ 74c GVG bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens
gemäß § 6a Satz 1 StPO von Amts wegen.
Danach darf sie ihre Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten
beachten.
Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung
zur Sache in der
Hauptverhandlung geltend machen (§ 6a Satz 2 und 3 StPO).
siehe auch: Zuständigkeit besonderer Strafkammern,
§ 6a StPO |
Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 25. Abschnitt (Strafbarer Eigennutz)
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