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Hier finden Sie gebräuchliche
Begriffe aus dem Bereich des Strafrechts mit den
jeweiligen Begriffsbestimmungen und den dazugehörigen
Fundstellennachweisen.
Jugendverfehlung (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG) |
Jugendverfehlungen
(§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG) sind Taten, die nach ihrem
äußeren Erscheinungsbild oder nach den
Beweggründen des
Täters Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen. In diesem
Sinne
für Jugendliche typisches Verhalten offenbart sich
insbesondere in
einem Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit und
Hemmungsvermögen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.3.2014 - 5 StR
18/14;
BGH, Beschl. v. 25.9.2007 – 5 StR 375/07 - NStZ 2008, 696
mwN). Entscheidend für die Annahme einer Jugendverfehlung ist, ob unabhängig vom generellen Reifegrad des Angeklagten, die konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückgeht (BGH NStZ-RR 1999, 26, 27; StV 1987, 366; BGH, Urt. v. 17.10.2000 - 1 StR 261/00 - NStZ 2001, 102; BGH, Urt. v. 29.5.2002 - 2 StR 2/02). |
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