Hier finden Sie gebräuchliche Begriffe aus dem Bereich des Strafrechts mit den jeweiligen Begriffsbestimmungen und den dazugehörigen Fundstellennachweisen.

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Jugendverfehlung 

Jugendverfehlung (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG)

Jugendverfehlungen (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG) sind Taten, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild oder nach den Beweggründen des Täters Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen. In diesem Sinne für Jugendliche typisches Verhalten offenbart sich insbesondere in einem Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit und Hemmungsvermögen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.3.2014 - 5 StR 18/14; BGH, Beschl. v. 25.9.2007 – 5 StR 375/07 - NStZ 2008, 696 mwN).

Entscheidend für die Annahme einer Jugendverfehlung ist, ob unabhängig vom generellen Reifegrad des Angeklagten, die konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückgeht (BGH NStZ-RR 1999, 26, 27; StV 1987, 366; BGH, Urt. v. 17.10.2000 - 1 StR 261/00 - NStZ 2001, 102; BGH, Urt. v. 29.5.2002 - 2 StR 2/02). 







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