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Hier finden Sie gebräuchliche
Begriffe aus dem Bereich des Strafrechts mit den
jeweiligen Begriffsbestimmungen und den dazugehörigen
Fundstellennachweisen.
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"Im Übermaß" bedeutet, dass der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird (BGH, Beschl. v. 6.11.2002 - 1 StR 382/02; BGH, Beschl. v. 6.11.2003 - 1 StR 451/03; BGH, Beschl. v. 25.6.2004 - 2 StR 205/04; BGH, Beschl. v. 14.12.2005 - 1 StR 420/05; BGH, Beschl. v. 6.11.2003 - 1 StR 406/03; BGH, Beschl. v. 2.4.2004 - 1 StR 126/04; BGH, Beschl. v. 25.7.2007 - 1 StR 332/07 - NStZ 2007, 697; BGH, Urt. v. 18.12.2007 - 1 StR 411/07 - StV 2008, 138; BGH, Beschl. v. 15.4.2008 - 1 StR 167/08). |
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„Im Rausch“ bedeutet, dass die Tat während des für das jeweilige Rauschmittel typischen, die geistig-psychischen Fähigkeiten beeinträchtigenden Intoxikationszustands begangen sein muss (BGH, Urt. v. 20.9.2011 - 1 StR 120/11; Schöch in SSW-StGB, § 64 Rn. 26). |
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In Brand gesetzt ist ein Gebäude, wenn es so vom Feuer erfaßt ist, dass es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt, wobei es erforderlich, aber auch ausreichend ist, daß sich der Brand auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BTDrucks. 13/8587 S. 26; vgl. nur BGHSt 18, 363, 364 ff.; 34, 115, 117; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3, 6; BGH NStZ 1981, 220 f.; 1982, 201; NJW 1999, 299; BGH, Beschl. v. 5.12.2001 - 3 StR 422/01; BGH, Urt. v. 12.9.2002 - 4 StR 165/02 - BGHSt 48, 14 - NJW 2003, 302). |
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Über die Umgrenzungsfunktion hinaus hat die Anklage auch die Aufgabe, den Angeklagten und die übrigen Verfahrensbeteiligten über weitere Einzelheiten des Vorwurfs zu unterrichten, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Prozessverhalten auf den mit der Anklage erhobenen Vorwurf einzustellen (Informationsfunktion, vgl. BGHSt 40, 44, 47 f.; BGH NStZ 2006, 649, 650; BGH, Beschl. v. 19.2.2008 - 1 StR 596/07 - wistra 2008, 221; vgl. auch BGH, Beschl. v. 18.8.2009 - 1 StR 222/09 - NStZ 2010, 100; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - 1 StR 205/09 - NStZ 2010, 159; BGH, Beschl. v. 24.2.2010 - 1 StR 260/09 - NJW 2010, 1386). Mängel der Anklage in dieser Hinsicht führen nicht zu ihrer Unwirksamkeit. Insoweit können Fehler auch noch in der Hauptverhandlung durch Hinweise entsprechend § 265 StPO geheilt werden (Informationsfunktion - vgl. BGHSt 40, 44, 45; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 24 jew. m.w.N.; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - 1 StR 205/09 - NStZ 2010, 159). |
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Eine
Insiderinformation ist nach der Legaldefinition in § 13
Abs.
1 WpHG eine konkrete Information über nicht
öffentlich
bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten
von
Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen und die
geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den
Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu
beeinflussen. Eine solche Eignung ist gegeben, wenn ein
verständiger Anleger die Information bei seiner
Anlageentscheidung
berücksichtigen würde. Als Umstände im Sinne
des Satzes
1 gelten auch solche, bei denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden kann, dass sie in Zukunft eintreten werden.
Eine Insiderinformation ist insbesondere auch eine Information
über nicht öffentlich bekannte Umstände im
Sinne des
Satzes 1, die sich 1. auf Aufträge von anderen Personen über den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten bezieht oder 2. auf Derivate nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 mit Bezug auf Waren bezieht und bei der Marktteilnehmer erwarten würden, dass sie diese Information in Übereinstimmung mit der zulässigen Praxis an den betreffenden Märkten erhalten würden. Eine Bewertung, die ausschließlich auf Grund öffentlich bekannter Umstände erstellt wird, ist nach § 13 Abs. 2 WpHG keine Insiderinformation, selbst wenn sie den Kurs von Insiderpapieren erheblich beeinflussen kann. |
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siehe: § 283 StGB Rdn. 5.2.1 |
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Das Arzneimittelgesetz enthält in § 4 Abs. 17 AMG eine Legaldefinition für das Inverkehrbringen. Danach ist Inverkehrbringen das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere. |
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Inverkehrbringen umfaßt jedes gleich wie geartete Eröffnen der Möglichkeit, daß ein anderer die tatsächliche Verfügung über das Rauschgift erlangt, also jede Verursachung des Wechsels der Verfügungsgewalt (RGSt 62, 369, 389 - JW 1929, 2274 2280; BGH, Urt. v. 25.11.1980 - 1 StR 508/80 - NStZ 1982, 190; Weber, BtMG 3. Aufl., § 29 Rdn. 1008). |
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Die
Tatbestandsalternative des 'Inverkehrbringens' im Sinne des
§
146 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt nur, wer falsches Geld, das er
unter
den Voraussetzungen des § 146 Abs. 1 oder Nr. 2 StGB erlangt
hat,
als echt in den Verkehr bringt (vgl. BGH, Beschl. v. 26.4.2005
- 4
StR 447/04 - wistra 2005, 303; BGH, Beschl. v. 4.10.2007 - 2 StR
349/07). Der Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert
somit über das Inverkehrbringen hinaus, dass der
Täter
hinsichtlich des Falschgelds zuvor eine Handlung nach Nr. 1 oder 2
dieser Vorschrift begangen hat, das heißt, der Täter
muß sich das Falschgeld in der Absicht verschafft haben, dass
es
als echt in Verkehr gebracht oder ein solches Inverkehrbringen
ermöglicht werde, oder dass der Täter es in dieser
Absicht
nachgemacht oder verfälscht hat (vgl. BGH, Urt. v.
21.2.2001
- 2 StR 524/00). In Verkehr gebracht wird falsches Geld, wenn es so aus dem Gewahrsam entlassen wird, dass ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des falschen Geldes zu bemächtigen und nach Belieben damit umzugehen, es insbesondere weiterzuleiten (vgl. RG, Urt. v. 16.3.1933 - II 208/33 - RGSt 67, 167, 168; BGH, Urt. v. 17.4.1951 - 1 StR 99/51 - BGHSt 1, 143, 144; BGH, Beschl. v. 17.5.1996 - 3 StR 631/95 - BGHSt 42, 162, 168; BGH, Beschl. v. 28.3.2003 - 3 StR 471/02 - NStZ 2003, 423; BGH, Beschl. v. 20.11.2012 - 2 StR 189/12). Dazu reicht es auch aus, wenn das Falschgeld einem Eingeweihten zur freien Verfügung überlassen wird (vgl. BGHSt 29, 311, 313 f.; 42, 162, 167/168 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 16.5.2002 - 1 StR 96/02). Auch dies ist ein erster oder jedenfalls weiterer Schritt des Inverkehrbringens als echt, also in Richtung auf einen Gutgläubigen. Eine Tatbestandsverwirklichung durch die Weitergabe des Falschgelds an einen Eingeweihten scheidet jedoch aus, wenn es sich bei der Überlassung des Falschgelds um einen internen Vorgang zwischen Mittätern oder um die Übergabe an einen Boten handelt (BGH, Urt. v. 29.8.1984 - 3 StR 336/84; BGHSt 42, 162, 169; BGH, Beschl. v. 8.5.2002 - 2 StR 138/02 - NStZ-RR 2002, 302). |
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Die unwahren Angaben sind zur Irreführung geeignet, wenn sie einen nicht ganz unbeachtlichen Teil der durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreise veranlassen kann, sie für wahr zu halten und dadurch getäuscht zu werden; dabei genügt - ebenso wie bei § 3 UWG - die Gefahr einer Irreführung (vgl. BGH BB 1954, 299, 300; BGH, Urt. v. 15.8.2002 - 3 StR 11/02 - NJW 2002, 3415, 3416; Otto in Großkommentar zum UWG, 1992 § 3 Rdn. 34 m. w. N.). Dies ist etwa dann der Fall, wenn Werbesendungen zur Irreführung darauf angelegt sind, den Personen den Eindruck zu vermitteln, der jeweilige Empfänger sei gegenüber anderen Warenbestellern privilegiert (vgl. BGH, Urt. v. 15.8.2002 - 3 StR 11/02 - NJW 2002, 3415, 3416; BGH, Urt. v. 30.5.2008 - 1 StR 166/07 - wistra 2008, 387). |
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siehe: § 370 AO Rdn. U.2.1 |
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