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§
100f StPO
Akustische
Überwachung außerhalb von Wohnraum
(1) Auch
ohne Wissen der Betroffenen darf außerhalb von
Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen
Mitteln abgehört und
aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht
begründen, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer eine in § 100a
Abs.2
bezeichnete, auch im Einzelfall
schwerwiegende Straftat begangen oder in Fällen, in denen der
Versuch strafbar ist, zu begehen
versucht hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung
des
Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder
wesentlich erschwert
wäre.
(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. (3) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (4) § 100e Absatz 1, 3, 5 Satz 1 gilt entsprechend. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, StPO § 100 f Ein in einem Kraftfahrzeug mittels akustischer Überwachung aufgezeichnetes Selbstgespräch eines sich unbeobachtet fühlenden Beschuldigten ist im Strafverfahren – auch gegen Mitbeschuldigte – unverwertbar, da es dem durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit zuzurechnen ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. August 2005 – 1 StR 140/05, BGHSt 50, 206). BGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 - 2 StR 509/10 - LG Köln |
StPO § 100f, MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Zur Frage der Zulässigkeit einer heimlichen Überwachung von Ehegattengesprächen in einem eigens dafür zugewiesenen separaten Besuchsraum in der Untersuchungshaft ohne die übliche erkennbare Überwachung. BGH, Urteil vom 29. April 2009 - 1 StR 701/08 - LG Kempten (Allg.) BGHSt 53, 294 - NJW 2009, 2463 |
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