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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 13 BÄO
Straf- und Bußgeldvorschriften

Wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.  
Bundesärzteordnung, Stand 01.01.2017



BÄO §§ 2, 6, 10 b, 13
ZahnheilkundeG §§ 1, 13 a, 18 Nr. 2

Die Befugnis eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen (oder zahnärztlichen) Berufs in
Deutschland (§ 2 Abs. 3 BÄO, § 1 Abs. 2 ZHG) wird durch das Ruhen einer ihm etwa
erteilten deutschen Approbation nicht berührt.


BGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 - 3 StR 385/04 - LG Wuppertal





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