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§ 13 BÄO
Straf-
und Bußgeldvorschriften
Wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
Bundesärzteordnung,
Stand 01.01.2017
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BÄO §§ 2, 6, 10 b, 13 ZahnheilkundeG §§ 1, 13 a, 18 Nr. 2 Die Befugnis eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen (oder zahnärztlichen) Berufs in Deutschland (§ 2 Abs. 3 BÄO, § 1 Abs. 2 ZHG) wird durch das Ruhen einer ihm etwa erteilten deutschen Approbation nicht berührt. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 - 3 StR 385/04 - LG Wuppertal |
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