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§ 5 AWV aF
Beschränkung
nach § 7 Abs. 1 AWG
(1) Die Ausfuhr der
in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter
bedarf der Genehmigung.
(2) Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt C in den Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter bedarf der Genehmigung. (3) Das Genehmigungserfordernis nach Absatz 2 gilt nicht, wenn nach dem der Ausfuhr zugrundeliegenden Vertrag derartige Güter im Werte von nicht mehr als 2.500 Euro geliefert werden sollen. Satz 1 gilt nicht für Güter des Teils I Abschnitt C Nummer 5A901 der Ausfuhrliste. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für Technologieunterlagen und Datenverarbeitungsprogramme. |
Außenwirtschaftsverordnung,
Stand 17.12.2009
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AWV § 5 Abs. 1 i. V. m. Position 0006 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste; AWG § 34 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 2 Abs. 3, § 78 b Abs. 4; StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 1. Wird ein Gesetz, das für besonders schwere Fälle strafschärfend Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren vorsieht, nach Beendigung der Tat in der Weise geändert, dass die Regelbeispiele für besonders schwere Fälle in Qualifikationstatbestände umgewandelt werden, und hat der Täter nur den Grundtatbestand erfüllt, so ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB die Neufassung des Gesetzes anzuwenden, wenn auf deren Grundlage Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist, weil die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht mehr nach § 78 b Abs. 4 StGB zum Ruhen der Verjährung führen konnte. 2. Zu den Anforderungen an die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit und Ungeeignetheit des Beweismittels, wenn bei Auslandstaten oder Taten mit einem starken Auslandsbezug ein im Ausland ansässiger Entlastungszeuge nur zu einer kommissarischen oder audiovisuellen Vernehmung zur Verfügung steht. 3. Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Bestandteile, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke" im Sinne der Position 0006 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste zum Außenwirtschaftsgesetz (nur Hinweis). BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 3 StR 274/09 - LG Dortmund |
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