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§ 35 AWG aF
Auslandstaten
Deutscher
§ 34 gilt, unabhängig
vom Recht des Tatorts, auch im Ausland, wenn der Täter Deutscher ist.
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Außenwirtschaftsgesetz,
Stand 17.12.2009
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AWG § 35; KWKG § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c; StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2; GG Art. 25 1. Hat der Bundesgerichtshof über die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschluss des erstinstanzlich zuständigen Senats eines Oberlandesgerichts zu entscheiden, so hat er das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts in vollem Umfang eigenständig zu prüfen (Aufgabe von BGHSt 35, 39). 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Straftat nach § 19 Abs. 1 KWKG die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c KWKG erheblich gefährdet. 3. Es verstößt nicht gegen Art. 25 GG, dass § 35 AWG den Geltungsbereich materiellen deutschen Strafrechts auf Taten erstreckt, die von deutschen Staatsbürgern im Ausland begangen werden. BGH, Beschuss. vom 26. März 2009 - StB 20/08 - OLG Frankfurt am Main BGHSt 53, 238 - NJW 2010, 385 |
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