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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 146 StGB
Geldfälschung

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017

Leitsätze zu § 146 StGB

 
StGB § 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2

Der Täter handelt nicht gewerbsmäßig im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 StGB, wenn er sich eine Falschgeldmenge in einem Akt verschafft hat und diese Menge dann plangemäß in mehreren Teilakten in Verkehr bringt.

BGH, Beschluss vom 2. Februar 2011 - 2 StR 511/10 - LG Gießen
 
StV 2011, 365
 
 
StGB § 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3
StPO § 206 a

Zum Umfang des Verbrauchs der Strafklage in Fällen der wiederholten Verwirklichung des Tatbestandes der Geldfälschung.

BGH, Beschluss vom 20. September 2010 - 4 StR 408/10 - Landgericht Saarbrücken

StV 2011, 91
 

StGB § 146 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2

Der Täter handelt nicht gewerbsmäßig im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB,
wenn er sich eine Falschgeldmenge in einem Akt verschafft hat und seine Absicht lediglich darauf gerichtet ist, die falschen Banknoten in mehreren Teilmengen in Verkehr zu bringen.

BGH, Beschluss vom 1. September 2009 - 3 StR 601/08 - LG Düsseldorf

NStZ 2010, 148




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