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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 152 GVG
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Beamten- und Angestelltengruppen zu bezeichnen, auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. Die Angestellten müssen im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sein. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
  
Gerichtsverfassungsgesetz, Stand 01.01.2017


 
GVG § 152 Abs. 1;
StPO § 161 Abs. 1 Satz 2

Zur Leitungs- und Kontrollbefugnis der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren - insbesondere bei Tötungsdelikten.

BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 1 StR 99/09 - LG Augsburg

StV 2010, 3
 




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