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§ 169 GVG
Öffentlichkeit
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. |
Gerichtsverfassungsgesetz,
Stand 01.01.2017
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GVG § 169 Abs. 1, § 176; StPO § 338 Nr. 6, § 344 Abs. 2 Satz 2; 1. Die Entscheidung über die Anzahl der bei einem Augenschein an beengter Örtlichkeit (hier: schmales Treppenhaus) zugelassenen Zuhörer ist vom Revisionsgericht nur auf Ermessensfehler überprüfbar. 2. Ein Teil der bei öffentlichen Verhandlungen der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Plätze kann Pressevertretern vorbehalten bleiben. 3. Zum notwendigen Revisionsvortrag, wenn eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei einem Augenschein an beengter Örtlichkeit im Hinblick auf die Auswahl der konkret zugelassenen Zuhörer gerügt wird. BGH, Beschl. vom 10. Januar 2006 - 1 StR 527/05 - LG Ingolstadt wistra 2006, 235 |
GVG § 169 Satz 1; StPO § 338 Nr. 6 Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO wird weder durch den Umstand, daß Gespräche über eine Verständigung außerhalb der Hauptverhandlung stattfinden, noch dadurch begründet, daß das Ergebnis dieser Verständigung entgegen den Grundsätzen von BGHSt 43, 195 ff. nicht in die öffentliche Hauptverhandlung eingeführt wird. BGH, Urteil vom 19. August 2004 - 3 StR 380/03 - LG Düsseldorf BGHSt 49, 255 - NJW 2005, 519 |
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