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§
169 StPO
Ermittlungsrichter
des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes
(1) In
Sachen, die nach den
§§ 120
oder 120b
des Gerichtsverfassungsgesetzes zur
Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug
gehören, können die im vorbereitenden Verfahren dem
Richter beim Amtsgericht obliegenden Geschäfte auch durch
Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden.
Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an
deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes
zuständig.
(2) Der für eine Sache zuständige Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts kann Untersuchungshandlungen auch dann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen sind. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO § 119, § 126 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 2; NJVollzG §§ 133 ff., 134a Abs. 1 Satz 2 Sitzt der Beschuldigte aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs in Untersuchungshaft, ist für die Anordnung von Beschränkungen, die dem Beschuldigten aufgrund des Zwecks der Untersuchungshaft aufzuerlegen sind, gemäß § 126 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs bis zur Anklageerhebung auch dann zuständig, wenn die Untersuchungshaft in Niedersachsen vollzogen wird. § 134a Abs. 1 Satz 2 NJVollzG ändert hieran nichts. Die aufgrund des Zwecks der Untersuchungshaft erforderlichen Beschränkungen bestimmen sich (auch) in diesem Fall nach § 119 StPO und nicht nach §§ 133 ff. NJVollzG (entgegen Oberlandesgericht Celle, StV 2010, 194; Anschluss an OLG Oldenburg, StV 2008, 195; vgl. auch OLG Frankfurt, NStZ-RR 2010, 294; OLG Rostock, NStZ 2010, 350; OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 221 [3. Strafsenat] und NStZ-RR 2010, 292 [2. Strafsenat]; KG, StV 2010, 370; OLG Köln, NStZ 2011, 55). BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 3 BGs 82/12 - Ermittlungsrichter |
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