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§
199 StPO
Entscheidung
über die Eröffnung des Hauptverfahrens
(1) Das für die
Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das
Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen
ist.
(2) Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO §§ 199 ff.; GVG § 76; JGG §§ 33 a, 33 b Wird eine zunächst unterbliebene Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens in der Hauptverhandlung nachgeholt, so entscheidet darüber beim Landgericht auch dann die große Straf- bzw. Jugendkammer in ihrer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung der Schöffen, wenn die Kammer die Hauptverhandlung in reduzierter Besetzung (§ 76 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 33 b Abs. 2 Satz 1 JGG) durchführt. BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - 4 StR 418/05 - LG Dessau BGHSt 50, 267 - NStZ 2006, 298 |
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