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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 217 StPO
Ladungsfrist

(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
 
(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen.
 
(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.
   
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017

Leitsätze zu § 217 StPO


StPO § 216 Abs. 2 Satz 2, § 217 Abs. 1 und 2

Ein etwaiger Verstoß gegen § 216 Abs. 2 Satz 2 StPO berührt die Wirksamkeit der Ladung zur Hauptverhandlung nicht. Deshalb besteht auch kein Anspruch auf Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 217 Abs. 2 StPO.

BGH, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 1 StR 653/07 - LG Aschaffenburg

StV 2008, 617

                                  




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