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§
216 StPO
Ladung
des Angeklagten
(1) Die
Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten
geschieht schriftlich unter der Warnung, daß im Falle seines
unentschuldigten
Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde.
Die Warnung kann in den
Fällen des § 232
unterbleiben.
(2) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte wird durch Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung gemäß § 35 geladen. Dabei ist der Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge er zu seiner Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StGB §§ 212, 216, 13 BGB §§ 1901a ff. 1. Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen. 2. Ein Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden. 3. Gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die nicht in einem Zusammenhang mit dem Abbruch einer medizinischen Behandlung stehen, sind einer Rechtfertigung durch Einwilligung nicht zugänglich. BGH, Urteil vom 25. Juni 2010 - 2 StR 454/09 - LG Fulda |
StPO § 216 Abs. 2 Satz 2, § 217 Abs. 1 und 2 Ein etwaiger Verstoß gegen § 216 Abs. 2 Satz 2 StPO berührt die Wirksamkeit der Ladung zur Hauptverhandlung nicht. Deshalb besteht auch kein Anspruch auf Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 217 Abs. 2 StPO. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 1 StR 653/07 - LG Aschaffenburg StV 2008, 617 |
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