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§
222b StPO
Besetzungseinwand
(1) Ist
die Besetzung des Gerichts nach § 222a
mitgeteilt
worden, so kann der Einwand, daß das Gericht
vorschriftswidrig besetzt sei, nur bis zum Beginn der Vernehmung des
ersten Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung geltend gemacht
werden. Die Tatsachen, aus denen sich die
vorschriftswidrige Besetzung ergeben
soll, sind dabei anzugeben. Alle Beanstandungen sind gleichzeitig
vorzubringen. Außerhalb der Hauptverhandlung ist der Einwand
schriftlich geltend zu machen; § 345
Abs. 2 und für
den Nebenkläger § 390
Abs.2 gelten entsprechend.
(2) Über den Einwand entscheidet das Gericht in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. Hält es den Einwand für begründet, so stellt es fest, daß es nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. Führt ein Einwand zu einer Änderung der Besetzung, so ist auf die neue Besetzung § 222a nicht anzuwenden. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO §§ 222 b Abs. 1, 226, 338 Nr. 1; StGB §§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, 332 Abs. 1, 3 a.F.; GVG § 192 Abs. 2, 3. 1. Wird ein Ergänzungsrichter oder -schöffe erst nach Beginn der Hauptverhandlung hinzugezogen, so ist das Gericht vorschriftswidrig besetzt. Die Revision kann aber hierauf nur gestützt werden, wenn der Einwand nach § 222 b Abs. 1 StPO rechtzeitig erhoben worden ist. 2. Die Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mgH (TLG) ist eine "sonstige Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB. BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - 4 StR 550/00 - LG Magdeburg NJW 2001, 3062 |
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