www.wiete-strafrecht.de |
§
247 StGB
Haus- und Familiendiebstahl
Ist durch einen
Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder
der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in
häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
|
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
|
StGB § 247, § 77 Abs. 3 BGB § 1896 Wirksamkeit des Strafantrags eines vom Amtsgericht bestellten Betreuers ohne ausdrückliche Erstreckung des Aufgabenkreises auf eine Strafantragstellung. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - 5 StR 46/14 LG Saarbrücken |
|
© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de