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§
248a StGB
Diebstahl und Unterschlagung
geringwertiger Sachen
Der
Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den
Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag
verfolgt, es
sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des
besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
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Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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StGB §§ 248 a, 265 a; GVG § 121 Abs. 2 Es entscheidet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, ob bei Bagatelldelikten bis zu einer bestimmten Schadensgrenze die gesetzliche Mindeststrafe übersteigende Freiheitsstrafen nicht mehr schuldangemessen sind. Diese Frage ist deshalb einer Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG nicht zugänglich. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - 4 StR 400/07 - OLG Naumburg wistra 2008, 101 |
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