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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 248a StGB
Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen

Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017

Leitsätze zu § 248a StGB


StGB §§ 248 a, 265 a; GVG § 121 Abs. 2

Es entscheidet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, ob bei Bagatelldelikten bis zu einer bestimmten Schadensgrenze die gesetzliche Mindeststrafe übersteigende Freiheitsstrafen nicht mehr schuldangemessen sind. Diese Frage ist deshalb einer Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG nicht zugänglich.

BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - 4 StR 400/07 - OLG Naumburg

wistra 2008, 101






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