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§
248b StGB
Unbefugter Gebrauch eines
Fahrzeugs
(1) Wer ein
Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in
Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit
schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. (4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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StGB § 248b Abs. 1 Die Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs durch einen an sich Unberechtigten allein zum Zwecke der Rückführung an den Berechtigten ist regelmäßig von dessen mutmaßlichen Willen gedeckt und daher nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 248b Abs. 1 StGB. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 2 StR 73/14 - LG Aachen |
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