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§
24 StPO
Ablehnung eines Richters;
Besorgnis der Befangenheit
(1) Ein Richter kann
sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. (3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 1, 338 Nr. 3 Ein offenes Bekenntnis eines Schöffen zu Methoden der Selbstjustiz und zur Eintreibung von Forderungen mit Hilfe rechtswidriger Drohungen in seiner beruflichen Tätigkeit als Inkassounternehmer begründet jedenfalls dann die Besorgnis der Befangenheit, wenn eine - wenn auch nur mittelbare - Verbindung eines solchen Verhaltens zu dem Strafverfahren besteht, in dem der ehrenamtliche Richter tätig ist. BGH, Urteil vom 28. April 2010 - 2 StR 595/09 - LG Aachen |
StPO § 338 Nr. 3, § 24 Abs. 2 Rechtsmissbräuchlicher Befangenheitsantrag. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 1 StR 411/05 - LG Mannheim wistra 2006, 151 |
StPO §§ 24, 81 a) Zur Frage der Befangenheit bei Fehlern im Zusammenhang mit der Anordnung und Durchführung der Begutachtung der Schuldfähigkeit. b) Zur Verhältnismäßigkeit bei der vorbereitenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Erstellung eines Gutachtens über eine Persönlichkeitsstörung. BGH, Beschluss vom 10. September 2002 - 1 StR 169/02 - LG Mannheim NStZ 2003, 99 |
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