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§
26a StPO
Verwerfung
eines unzulässigen Ablehnungsantrags
(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als
unzulässig, wenn
1. die Ablehnung verspätet ist, 2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder 3. durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen. (2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO §§ 26a, 338 Nr. 3 Ein Ablehnungsgesuch ist auch dann im Sinne von § 338 Nr. 3 StPO „mit Unrecht verworfen“, wenn die unter Mitwirkung des abgelehnten Richters beschlossene Verwerfung gemäß § 26a StPO als unzulässig auf einer willkürlichen oder die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennenden Rechtsanwendung beruht; auf die sachliche Berechtigung der Ablehnungsgründe kommt es in diesem Fall nicht an (Abkehr von BGHSt 23, 265; im Anschluss an BVerfG [Kammer], Beschluss vom 2.06.2005 - 2 BvR 625 und 638/01). BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05 - LG Hamburg BGHSt 50, 216 - NJW 2005, 3436 |
StPO §§ 26 a, 338 Nr. 3; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Zur Anwendung von § 26 a StPO und ihrer revisionsgerichtlichen Kontrolle nach der Entscheidung des BVerfG vom 2.6.2005 (2 BvR 625/01 und 2 BvR 638/01). BGH, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 3 StR 446/04 - LG Krefeld wistra 2005, 464 |
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