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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 260a StGB
Gewerbsmäßige Bandenhehlerei

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017

Leitsätze zu § 260a StGB

 
StGB § 244a Abs. 1, § 260a Abs. 1
 
Abgrenzungsfragen bei Bandendiebstahl und Bandenhehlerei.
 
BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99 - LG Stuttgart
 
StV 2000, 679

 




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