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§
260a StGB
Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
(1) Mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung
von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig
begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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StGB § 244a Abs. 1, § 260a Abs. 1 Abgrenzungsfragen bei Bandendiebstahl und Bandenhehlerei. BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99 - LG Stuttgart StV 2000, 679 |
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