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§
266 StPO
Nachtragsanklage
(1)
Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf
weitere Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch
Beschluß in das Verfahren einbeziehen, wenn es für
sie zuständig ist und der Angeklagte zustimmt.
(2) Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben werden. Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1. Sie wird in die Sitzungsniederschrift aufgenommen. Der Vorsitzende gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen. (3) Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt ist. Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte hingewiesen. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO §§ 4, 266; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 (faires Verfahren) Wird eine weitere Anklage gegen denselben Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung zu einem bereits anhängigen Verfahren in einer laufenden Hauptverhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hinzuverbunden, so muss, wenn die Voraussetzungen des § 266 StPO nicht vorliegen, mit der Hauptverhandlung neu begonnen werden (im Anschluss an BGH NStZ-RR 1999, 303). BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 4 StR 318/08 - LG Bielefeld BGHSt 53, 108 - StraFo 2009, 110 |
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