www.wiete-strafrecht.de |
§
284 StGB
Unerlaubte Veranstaltung eines
Glücksspiels
(1) Wer ohne
behördliche Erlaubnis öffentlich ein
Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die
Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1. gewerbsmäßig oder 2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
|
StGB § 284 Zur Anwendbarkeit des § 284 StGB auf die ohne Vorliegen einer behördlichen Genehmigung betriebene gewerbliche Vermittlung von Sportwetten (sog. Odd-set-Wetten) in der Zeit vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 (sog. Altfälle). BGH, Urteil vom 16. August 2007 - 4 StR 62/07 – LG Saarbrücken wistra 2007, 464 |
|
© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de