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§
298 StGB
Wettbewerbsbeschränkende
Absprachen bei Ausschreibungen
(1) Wer bei einer
Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das
auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den
Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich. (3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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StGB § 298 1. Der Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB erfasst beschränkte Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Nr. 3 VOB/A (2006) (heute § 3 Abs. 3 und 4 VOB/A) auch dann, wenn diesen kein öffentlicher Teilnahmewettbewerb vorausgegangen ist. 2. Auch ein Angebot, das an so schwerwiegenden vergaberechtlichen Mängeln leidet, dass es zwingend vom Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen werden müsste, kann den Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB erfüllen. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13 - LG Stade |
StGB § 298 Abs. 1 Eine “rechtswidrige Absprache“ im Sinne des § 298 Abs. 1 StGB liegt nur bei einer kartellrechtswidrigen Absprache zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen vor. BGH, Beschluss vom 22. Juni.2004 - 4 StR 428/03 – LG Bielefeld BGHSt 49, 201 - NJW 2004, 2761 |
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