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§
318 StPO
Berufungsbeschränkung
Die Berufung kann auf
bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen
oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze
Inhalt des Urteils als angefochten.
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Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 StPO § 316 Abs. 1, § 318 Satz 1, § 327 Im Fall einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG ist die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht deshalb unwirksam, weil sich die Feststellungen in dem angegriffenen Urteil darin erschöpfen, dass der Angeklagte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf einer öffentlichen Straße ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug geführt hat, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen und er insoweit wissentlich gehandelt hat. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - 4 StR 547/16 - OLG Nürnberg |
StGB § 55 Abs. 1; StPO §§ 318, 331, 460, 462 Auch bei einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB durch das Berufungsgericht vorzunehmen, wenn der erstinstanzliche Richter eine Entscheidung zu dieser Frage nicht getroffen hat. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 1 StR 212/10 - OLG München |
StPO § 318 Satz 1; StGB §§ 56, 69, 69a Wurde neben der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung zugleich eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB angeordnet, so ist die Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung nur dann unwirksam, wenn sich der Beschwerdeführer gegen insoweit doppelrelevante Feststellungen wendet oder die Bewährungsentscheidung mit der Maßregelanordnung eng verbunden ist, so daß die entstehende Gesamtentscheidung möglicherweise nicht frei von inneren Widersprüchen bleiben würde. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 4 StR 306/00 - Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht BGHSt 47, 32 - NJW 2001, 3134 |
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