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§
336 StPO
Überprüfung
der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen
Der Beurteilung des
Revisionsgerichts unterliegen auch die Entscheidungen, die dem Urteil
vorausgegangen sind, sofern es auf ihnen beruht. Dies gilt nicht für
Entscheidungen, die ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder mit der
sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.
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Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO § 269, § 336 Satz 2; GVG § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a 1. Die Strafverfolgungskompetenz des Bundes und damit des Generalbundesanwaltes und der Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte beschränkt sich auf das Gebiet des Staatsschutzstrafrechts. Daher ist der Bund für die Verfolgung der in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG genannten Katalogtaten rechts- oder linksextremistischer Gewalttäter nach der Alternative "bestimmt und geeignet, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen" (Buchst. a der Vorschrift) ausnahmsweise nur dann zuständig, wenn die Tat darauf gerichtet ist, das innere Gefüge des Gesamtstaates oder dessen Verfassungsgrundsätze zu beeinträchtigen. Zu diesen Verfassungsgrundsätzen zählt der Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft gegenüber Minderheiten. Dieser Grundsatz wird beeinträchtigt, wenn der Täter das Opfer nur deshalb angreift, weil er es als Mitglied einer nationalen, rassischen, religiösen oder durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe treffen will. 2. Weiter setzt die Strafverfolgungszuständigkeit des Bundes voraus, daß die die Tat prägenden Umstände und ihre Auswirkungen dem Fall besondere Bedeutung verleihen und deshalb die Übernahme des Verfahrens durch den Generalbundesanwalt geboten ist. Die besondere Bedeutung muß sich aus dem spezifischen Gewicht des Angriffs auf eines der dem § 120 Abs. 2 GVG zugrunde liegenden Rechtsgüter des Gesamtstaates ergeben. 3. Im Revisionsverfahren prüft der Bundesgerichtshof von Amts wegen, ob das Oberlandesgericht im Eröffnungsbeschluß seine Zuständigkeit nach § 120 Abs. 2 GVG unter Zugrundelegung zutreffender rechtlicher Maßstäbe bejaht hat. BGH, Urt. vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00 - OLG Rostock BGHSt 46, 238 - NJW 2001, 1359 |
StPO §§ 142 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 336 Einem zeitgerecht vorgetragenen Wunsch des Beschuldigten auf Beiordnung eines von ihm benannten Rechtsanwalts ist grundsätzlich auch dann zu entsprechen, wenn zuvor nach Unterlassen der gebotenen Anhörung ein anderer Pflichtverteidiger bestellt worden war. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 408/00 - LG Hamburg wistra 2001, 110 |
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