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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 337 StPO
Revisionsgründe

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.
 
(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017


 
StPO § 337 Abs. 1, § 257c Abs. 5, § 273 Abs. 1a
 
Allein auf der fehlenden oder fehlerhaften Protokollierung einer Belehrung gemäß § 257c Abs. 5, § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO kann das Urteil nicht beruhen.
 
BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 210/13 (OLG Frankfurt am Main)

 
 
StPO § 249 Abs. 2 Satz 2, § 337 Abs. 1
 
Unterbliebener Gerichtsbeschluss bei Widerspruch gegen die Anordnung des Selbstleseverfahrens und Beruhen.
 
BGH, Beschluss vom 28. August 2012 - 5 StR 251/12 - LG Dresden

  




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