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§
339 StGB
Rechtsbeugung
Ein Richter, ein
anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der
Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil
einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
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Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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StGB § 339 1. Der subjektive Tatbestand der Rechtsbeugung setzt mindestens bedingten Vorsatz hinsichtlich eines Verstoßes gegen geltendes Recht sowie einer Bevorzugung oder Benachteiligung einer Partei voraus. Das darüber hinausgehende subjektive Element einer bewussten Abkehr von Recht und Gesetz bezieht sich auf die Schwere des Rechtsverstoßes. Auf eine persönliche Gerechtigkeitsvorstellung des Richters kommt es nicht an. 2. Indizien für das Vorliegen des subjektiven Tatbestands der Rechtsbeugung können sich aus der Gesamtheit der konkreten Tatumstände ergeben, insbesondere auch aus dem Zusammentreffen mehrerer gravierender Rechtsfehler. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - 2 StR 479/13 - LG Erfurt |
StGB § 339 Zögerliche Bearbeitung einer Rechtssache innerhalb eines objektiv vertretbaren Zeitraums ist Rechtsbeugung, wenn der Richter mit seiner Verfahrensweise aus sachfremden Erwägungen gezielt zum Vorteil oder Nachteil einer Partei handelt. BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01 - LG Hamburg |
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