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§
348 StGB
Falschbeurkundung im Amt
(1) Ein Amtsträger,
der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner
Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder
in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder
eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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StGB § 348 Abs. 1 Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist hinsichtlich der darin enthaltenen Angaben zur Person keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 348 StGB. Sie beweist weder zu öffentlichem Glauben, dass die Eintragungen zur Person richtig sind, noch dass die eingetragene Person Verfügungsberechtigter oder Halter des Fahrzeugs ist, auf das sich die Zulassungsbescheinigung bezieht. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - 1 StR 31/14 - LG München II |
StGB § 348 Ein Notar macht sich nicht der Falschbeurkundung im Amt schuldig, wenn er falsch beurkundet, daß ein Erschienener der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist. BGH, Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 88/01 - LG Limburg an der Lahn BGHSt 47, 39 - NJW 2001, 3135 |
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