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§
352 StGB
Gebührenüberhebung
(1) Ein Amtsträger,
Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere
Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben
hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß,
daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag
schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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StGB §§ 352, 353; § 263 1. Verdrängung von § 263 StGB durch §§ 352, 353 StGB. 2. Ein Irrtum im Sinne des § 263 StGB liegt schon dann vor, wenn der Anspruchsverpflichtete tatsächlich davon ausgeht, eine Abrechnung sei ordnungsgemäß vollzogen worden, auch wenn er deren Grundlagen nicht kennt. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 5 StR 394/08 - LG Berlin NJW 2009, 2900 |
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