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§
353 StGB
Abgabenüberhebung,
Leistungskürzung
(1) Ein Amtsträger,
der Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für eine öffentliche Kasse zu
erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende
sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, erhebt und
das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Teil nicht zur Kasse bringt,
mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger bei amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als vollständig geleistet in Rechnung stellt. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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StGB §§ 352, 353; § 263 1. Verdrängung von § 263 StGB durch §§ 352, 353 StGB. 2. Ein Irrtum im Sinne des § 263 StGB liegt schon dann vor, wenn der Anspruchsverpflichtete tatsächlich davon ausgeht, eine Abrechnung sei ordnungsgemäß vollzogen worden, auch wenn er deren Grundlagen nicht kennt. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 5 StR 394/08 - LG Berlin NJW 2009, 2900 |
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