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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 34 StGB
Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017

 
StGB § 34
 
Der unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln zum Zweck der Eigenbehandlung eines Schmerzpatienten kann regelmäßig nicht durch § 34 StGB gerechtfertigt sein.
 
BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 1 StR 613/15 - LG Nürnberg-Fürth
 

StGB §§ 34, 35, 59; BtMG 1981 § 30 Abs. 1 Nr. 3

1. Die Einfuhr und die Überlassung eines Betäubungsmittels sind nicht dadurch gerechtfertigt oder entschuldigt, daß der Täter einem unheilbar schwerstkranken Betäubungsmittelempfänger, dem er nicht persönlich nahesteht, zu einem freien Suizid verhelfen will.

2. Das Überlassen eines Betäubungsmittels zum freien Suizid an einen unheilbar Schwerstkranken, der kein Betäubungsmittelkonsument ist, erfüllt nicht den Tatbestand der Betäubungsmittelüberlassung mit leichtfertiger Todesverursachung gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG.

3. Im besonderen Einzelfall kann sich das Ermessen des Tatrichters derart verengen, daß allein eine Verwarnung mit Strafvorbehalt in Betracht kommt, so daß das Revisionsgericht auf diese Sanktion erkennen kann.
Eine rechtskräftig verhängte Geldstrafe kann gemäß § 55 StGB in eine Verwarnung mit Strafvorbehalt einbezogen werden.

BGH, Urteil vom 7. Februar 2001 - 5 StR 474/00 - LG Berlin

BGHSt 46, 279 - StV 2001, 684








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