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§
352 StPO
Umfang
der Urteilsprüfung
(1) Der
Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die
gestellten Revisionsanträge und, soweit die Revision auf
Mängel des Verfahrens
gestützt wird, nur die Tatsachen, die bei Anbringung der
Revisionsanträge bezeichnet worden sind.
(2) Eine weitere Begründung der Revisionsanträge als die in § 344 Abs. 2 vorgeschriebene ist nicht erforderlich und, wenn sie unrichtig ist, unschädlich. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO § 344 Abs. 1, § 352 Abs. 1 Bei einem Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte, denen eine Vielzahl von Straftaten zur Last gelegt wird, läßt sich aus einer nicht näher ausgeführten allgemeinen Sachrüge das Anfechtungsziel der Staatsanwaltschaft nicht sicher ermitteln. Es bedarf vielmehr eines ausdrücklichen Antrags im Sinne der § 344 Abs. 1, § 352 Abs. 1 StPO, um das Begehren der Beschwerdeführerin hinreichend klar zu erkennen. BGH, Beschluss vom 7. November 2002 - 5 StR 336/02 - LG Hamburg wistra 2003, 72 |
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