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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 353 StPO
Aufhebung des Urteils und der Feststellungen

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
 
(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017

Leitsätze zu § 353 StPO

 
StPO § 353 Abs. 2
 
1. Für die Frage, wann Schuldspruch und Strafzumessung so miteinander verknüpft sind, dass ein die Strafbarkeit erhöhender oder mindernder Umstand eine doppelrelevante Tatsache darstellt, kommt es neben der besonderen Lage des Einzelfalls auf die Trennbarkeit von den bindenden Feststellungen an. 

2. Ob es sich dabei um einen Umstand handelt, der der Tatausführung das entscheidende Gepräge gibt, von ihm also nicht trennbar ist, wird von dem Grundsatz der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Urteilsgründe bestimmt. 

3. Die Gewerbsmäßigkeit als Handlungsmotivation im Rahmen der Verwirklichung eines Regelbeispiels ist – anders als die von der Bindungswirkung erfassten subjektiven Elemente der Tatbegehung – in der Regel vom Tatgeschehen abtrennbar, ohne die innere Einheit der Urteilsgründe zu gefährden.
 
BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 StR 458/16 - LG München I

 

StPO § 353 Abs. 1; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1

Die Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils durch das Revisionsgericht allein im Strafausspruch erfasst grundsätzlich nicht die Frage der Kompensation einer bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung.

BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09 - LG Hannover

BGHSt 54, 135 - NJW 2009, 3734

 
StPO § 353 Abs. 2

Zur Tenorierung bei Aufhebung von Feststellungen durch das Revisionsgericht.

BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - 2 StR 62/07 - LG Mühlhausen

NJW 2007, 1540
 

§§ 206a, 353 Abs. 2; IRG § 72; StPO

Zum Widerruf der Bewilligung von Rechtshilfen durch Überstellung von Unterlagen, wenn diese bereits abschließend verwerttet wurden.

BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 305/06 - LG Augsburg

BGHSt 51, 202 - wistra 2007, 150

StPO §§ 353, 354

Zur Befugnis, über Teile einer Revision ausnahmsweise vorab zu entscheiden, wenn dies wegen des Beschleunigungsgrundsatzes geboten ist.

BGH, Urteil vom 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03 - LG Essen

wistra 2004, 397

 
StPO §§ 338, 353 Abs. 1

Zum Aufhebungsumfang bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes.

BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 234/02 - LG München I

wistra 2003, 188
 




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