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§
403 StPO
Geltendmachung
eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren
Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO § 403, § 405, § 406 Abs. 1 Satz 2 BGB § 847 Abs. 1 aF Zur Zulässigkeit eines Grundurteils im Adhäsionsverfahren, namentlich bei Schmerzensgeldansprüchen. BGH, Beschluss vom 21. August 2002 - 5 StR 291/02 - LG Bremen BGHSt 47, 378 - NStZ 2003, 46 |
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