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§
397a StPO
Bestellung
eines Beistands; Prozesskostenhilfe
(1) Dem
Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als
Beistand zu bestellen, wenn er
(2) Liegen
die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1
nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die
Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe nach
denselben Vorschriften wie in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst
nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten
ist. § 114
Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz sowie
Absatz 2 und § 121 Absatz 1
bis 3 der Zivilprozessordnung
sind nicht anzuwenden.1. durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 179, 232 bis 232b und 233a des Strafgesetzbuches verletzt ist, 1a. durch eine Straftat nach § 184j verletzt ist und der Begehung dieser Straftat ein Verbrechen nach § 177 des Strafgesetzbuches zugrunde liegt, 2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt oder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 ist, 3. durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 226a, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird, 4. durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182, 184i, 184j und 225 des Strafgesetzbuchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder 5. durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221, 226, 226a, 232 bis 235, 237, 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann. (3) Anträge
nach den Absätzen 1 und 2 können schon vor der
Erklärung des Anschlusses gestellt werden. Über
die Bestellung des Rechtsanwalts, für die
§ 142
Absatz 1 entsprechend gilt, und die
Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende des mit
der Sache befassten Gerichts.
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Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO §§ 345 Abs. 2, 390 Abs. 2, 397a Abs. 1 1. Ein vom Nebenkläger bevollmächtigter und danach beigeordneter Rechtsanwalt kann für die bestimmenden Revisionsschriftsätze Untervollmacht erteilen. 2. Unterzeichnet ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt die von dem eigentlich mandatierten Rechtsanwalt verfasste Revisionsbegründungsschrift mit dem Zusatz "für Rechtsanwalt …", so rechtfertigt allein dieser Umstand keinen Zweifel daran, dass er sich den Inhalt der Schrift zu eigen gemacht und dafür auf Grund eigener Prüfung die Verantwortung übernommen hat (§ 390 Abs. 2 StPO). BGH, Urteil vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13 - LG Aachen |
StPO § 406g Abs. 1, 3 Satz 1 Nr. 1, § 397a Abs. 1 Nr. 2, § 395 Abs. 2 Nr. 1; Türkisches Gesetz über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (türk. IPRG) Art. 14, 58 Zur Nebenklageberechtigung des Ehegatten im Falle einer in Deutschland rechtskräftig erfolgten Scheidung einer zwischen türkischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe bei Fehlen der nach dem anzuwendenden materiellen türkischen Recht erforderlichen Anerkennungsentscheidung. BGH, Beschluss vom 18. September 2012 - 3 BGs 262/12 [Ermittlungsrichter ] |
StPO § 404 Abs. 5, § 397 a Abs. 1; BRAGO § 97 Abs. 1 Satz 4, § 102 Abs. 2 Wird dem Nebenkläger gemäß § 397 a Abs. 1 StPO ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt, so erstreckt sich die Beiordnung nicht auch auf das Adhäsionsverfahren. Der Rechtsanwalt ist daher nicht befugt, für den Nebenkläger vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten im Adhäsionsverfahren einzuklagen und seine diesbezüglichen Gebühren gegen die Staatskasse geltend zu machen, es sei denn er wurde dem Nebenkläger im Rahmen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, § 121 Abs. 2 ZPO gesondert für das Adhäsionsverfahren beigeordnet. BGH, Beschluss vom 30. März 2001 - 3 StR 25/01 - LG Lübeck NJW 2001, 2486 |
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