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§
396 StPO
Anschlusserklärung;
Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss
(1) Die
Anschlußerklärung ist bei dem Gericht
schriftlich einzureichen. Eine vor Erhebung der öffentlichen
Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene
Anschlußerklärung wird mit der Erhebung der
öffentlichen Klage wirksam. Im Verfahren bei Strafbefehlen
wird der Anschluß wirksam, wenn Termin zur Hauptverhandlung
anberaumt (§ 408
Abs. 3 Satz 2, § 411
Abs. 1) oder
der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls abgelehnt worden ist.
(2) Das Gericht entscheidet über die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. In den Fällen des § 395 Abs. 3 entscheidet es nach Anhörung auch des Angeschuldigten darüber, ob der Anschluß aus den dort genannten Gründen geboten ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar. (3) Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2, § 153b Abs. 2 oder § 154 Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO § 396 Abs. 2 Satz 2 StPO § 395 Abs. 3 Das Revisionsgericht bindende Nebenklagezulassung gemäß § 396 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 395 Abs. 3 StPO. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 5 StR 523/11 - LG Göttingen |
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