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§
406a StPO
Rechtsmittel
(1) Gegen
den Beschluss, mit dem nach § 406
Abs. 5 Satz 2 von einer
Entscheidung über den Antrag abgesehen wird, ist sofortige
Beschwerde zulässig, wenn der Antrag vor Beginn der
Hauptverhandlung gestellt worden und solange keine den Rechtszug
abschließende Entscheidung ergangen ist. Im Übrigen
steht dem Antragsteller ein Rechtsmittel nicht zu.
(2) Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann der Angeklagte die Entscheidung auch ohne den strafrechtlichen Teil des Urteils mit dem sonst zulässigen Rechtsmittel anfechten. In diesem Falle kann über das Rechtsmittel durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden. Ist das zulässige Rechtsmittel die Berufung, findet auf Antrag des Angeklagten oder des Antragstellers eine mündliche Anhörung der Beteiligten statt. (3) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung ist aufzuheben, wenn der Angeklagte unter Aufhebung der Verurteilung wegen der Straftat, auf welche die Entscheidung über den Antrag gestützt worden ist, weder schuldig gesprochen noch gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird. Dies gilt auch, wenn das Urteil insoweit nicht angefochten ist. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO § 406 a Abs. 3 Satz 1 Wird auf die Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, bleibt eine zugleich mit der Verurteilung erfolgte Entscheidung über einen Adhäsionsantrag hiervon unberührt; über ihre Aufhebung ist vom neuen Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung zu entscheiden. BGH, Urteil vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07 - LG Köln wistra 2008, 195 |
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