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§
410 StPO
Einspruch;
Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft
(1) Der
Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat,
schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch
einlegen. Die §§ 297
bis 300
und § 302
Abs.
1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. (3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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BRAO § 118 Abs. 3; StPO § 410 Abs. 3 Die einen rechtskräftigen Strafbefehl tragenden tatsächlichen Feststellungen sind für die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht bindend. BGH, Urteil vom 12. April 1999 - AnwSt (R) 11/98 - AGH München |
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