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§
406h StPO
Beistand
des nebenklageberechtigten Verletzten
(1) Nach
§ 395
zum Anschluss mit der Nebenklage Befugte können
sich auch vor Erhebung der öffentlichen Klage und ohne
Erklärung eines Anschlusses eines Rechtsanwalts als Beistand
bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. Sie sind zur
Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, auch wenn sie als
Zeugen vernommen werden sollen. Ist zweifelhaft, ob eine Person
nebenklagebefugt ist, entscheidet über das Anwesenheitsrecht
das Gericht nach Anhörung der Person und der
Staatsanwaltschaft; die Entscheidung ist unanfechtbar.
(2) Der Rechtsanwalt des Nebenklagebefugten ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Er ist vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht angezeigt oder er als Beistand bestellt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten bei richterlichen Vernehmungen und der Einnahme richterlichen Augenscheins entsprechend, es sei denn, dass die Anwesenheit oder die Benachrichtigung des Rechtsanwalts den Untersuchungszweck gefährden könnte. Nach richterlichen Vernehmungen ist dem Rechtsanwalt Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an die vernommene Person zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden. § 241a gilt entsprechend. (3) § 397a gilt entsprechend für 1. die Bestellung eines Rechtsanwalts und 2. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das nach § 162 zuständige Gericht. (4) Auf Antrag dessen, der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt ist, kann in den Fällen des § 397a Abs. 2 einstweilen ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt werden, wenn 1. dies aus besonderen Gründen geboten ist, 2. die Mitwirkung eines Beistands eilbedürftig ist und 3. die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe möglich erscheint, eine rechtzeitige Entscheidung hierüber aber nicht zu erwarten ist. Für die Bestellung gelten § 142 Abs. 1 und § 162 entsprechend. Die Bestellung endet, wenn nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt oder wenn die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt wird. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO § 406g Abs. 1, 3 Satz 1 Nr. 1, § 397a Abs. 1 Nr. 2, § 395 Abs. 2 Nr. 1; Türkisches Gesetz über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (türk. IPRG) Art. 14, 58 Zur Nebenklageberechtigung des Ehegatten im Falle einer in Deutschland rechtskräftig erfolgten Scheidung einer zwischen türkischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe bei Fehlen der nach dem anzuwendenden materiellen türkischen Recht erforderlichen Anerkennungsentscheidung. BGH, Beschluss vom 18. September 2012 - 3 BGs 262/12 [Ermittlungsrichter ] |
StPO § 406g Abs. 3 Satz 1, § 472 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1, § 473 Abs. 1 Satz 2 Zur Erstattung der dem zum Anschluss als Nebenkläger Berechtigten für die Heranziehung eines Verletztenbeistandes im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 1 StR 497/08 - LG Regensburg NJW 2009, 308 |
StPO §§ 406g, 240 Dem als Beistand eines nebenklageberechtigten Verletzten bestellten Rechtsanwalt (§ 406g StPO) kann der Vorsitzende im Rahmen seiner Sachleitungsbefugnis gestatten, in der Hauptverhandlung einzelne Fragen zu stellen. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 1 StR 424/04 - LG Mosbach NStZ 2005, 396 |
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