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§
413 StPO
Zulässigkeit
Führt
die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen
Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des
Täters nicht durch, so
kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und
Sicherung selbständig
anzuordnen, wenn dies gesetzlich
zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der
Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).
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Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO §§ 413, 416; StGB §§ 71, 63 Ergibt sich im Laufe einer Hauptverhandlung die dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten, ist das Verfahren einzustellen. Ein Übergang entsprechend § 416 StPO in ein Sicherungsverfahren mit dem Ziel der Anordnung einer Maßregel nach § 71 StGB ist nicht zulässig. BGH, Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00 - LG Köln BGHSt 46, 345 - NJW 2001, 3277 |
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