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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 413 StPO
Zulässigkeit

Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).
  
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017

Leitsätze zu § 413 StPO


StPO §§ 413, 416; StGB §§ 71, 63

Ergibt sich im Laufe einer Hauptverhandlung die dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten, ist das Verfahren einzustellen. Ein Übergang entsprechend § 416 StPO in ein Sicherungsverfahren mit dem Ziel der Anordnung einer Maßregel nach § 71 StGB ist nicht zulässig.

BGH, Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00 - LG Köln

BGHSt 46, 345 - NJW 2001, 3277





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