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§
414 StPO
Verfahren;
Antragsschrift
(1) Für das
Sicherungsverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften über das
Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich. An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift entsprechen muß. In der Antragsschrift ist die Maßregel der Besserung und Sicherung zu bezeichnen, deren Anordnung die Staatsanwaltschaft beantragt. Wird im Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrages zu erkennen. (3) Im Vorverfahren soll einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO § 414 Abs. 1 Vertikale Teilrechtskraft im Sicherungsverfahren. BGH, Beschluss vom 9. April 2013 5 StR 120/13 - LG Kiel |
StPO §§ 395 ff, 414 ff Nebenklage ist auch im Sicherungsverfahren zulässig (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung). BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2001 - 1 StR 268/01 - LG Rottweil BGHSt 47, 202 - NStZ 2002, 275 |
StPO § 414 Abs. 2 Der Antrag auf Durchführung des Sicherungsverfahrens kann im Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft noch im Beschwerdeverfahren nach Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens gestellt werden. BGH, Urteil vom 2. Juni 2001 - 2 StR 136/01 - LG Koblenz BGHSt 47, 52 - NJW 2001, 3560 |
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