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§
416 StPO
Übergang
in das Strafverfahren
(1) Ergibt
sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens
die Schuldfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht
für das Strafverfahren nicht zuständig, so spricht es
durch Beschluß seine Unzuständigkeit aus und
verweist die Sache an das zuständige Gericht. § 270
Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht auch für das Strafverfahren zuständig, so ist der Beschuldigte auf die veränderte Rechtslage hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Behauptet er, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen. Ist auf Grund des § 415 in Abwesenheit des Beschuldigten verhandelt worden, so sind diejenigen Teile der Hauptverhandlung zu wiederholen, bei denen der Beschuldigte nicht zugegen war. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens ergibt, daß der Beschuldigte verhandlungsfähig ist und das Sicherungsverfahren wegen seiner Verhandlungsunfähigkeit durchgeführt wird. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO §§ 413, 416; StGB §§ 71, 63 Ergibt sich im Laufe einer Hauptverhandlung die dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten, ist das Verfahren einzustellen. Ein Übergang entsprechend § 416 StPO in ein Sicherungsverfahren mit dem Ziel der Anordnung einer Maßregel nach § 71 StGB ist nicht zulässig. BGH, Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00 - LG Köln BGHSt 46, 345 - NJW 2001, 3277 |
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