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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 459e StPO
Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe

(1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde vollstreckt.
 
(2) Die Anordnung setzt voraus, daß die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann oder die Vollstreckung nach § 459c Abs. 2 unterbleibt.
 
(3) Wegen eines Teilbetrages, der keinem vollen Tag Freiheitsstrafe entspricht, darf die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht angeordnet werden.
 
(4) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird oder die Vollstreckung nach § 459d unterbleibt. Absatz 3 gilt entsprechend.
  
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017

Leitsätze zu § 459e StPO




StPO §§ 459e, 459h; EGStGB Art. 293; EGGVG §§ 23, 29

Keine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Vorlegungsverfahren zur Frage des Rechtswegs für die Anfechtung nach Landesrecht zu treffender Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit.

BGH, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 5 AR (VS) 10/09 - OLG Karlsruhe

BGHSt 54, 25 - NJW 2009, 3587






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