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§
459h StPO
Entschädigung
des Verletzten
(1) Ein nach den §§ 73
bis 73b
des Strafgesetzbuches eingezogener Gegenstand wird dem Verletzten, dem
ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist, oder dessen
Rechtsnachfolger zurückübertragen. Gleiches gilt, wenn der Gegenstand
nach § 76a
Absatz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a
Absatz 3 des Strafgesetzbuches, eingezogen worden ist. In den Fällen
des § 75
Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches wird der eingezogene Gegenstand
dem Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger herausgegeben, wenn dieser
sein Recht fristgerecht bei der Vollstreckungsbehörde angemeldet hat.
(2) Hat das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, angeordnet, wird der Erlös aus der Verwertung der auf Grund des Vermögensarrestes oder der Einziehungsanordnung gepfändeten Gegenstände an den Verletzten, dem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt. § 111i gilt entsprechend. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO §§ 459e, 459h; EGStGB Art. 293; EGGVG §§ 23, 29 Keine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Vorlegungsverfahren zur Frage des Rechtswegs für die Anfechtung nach Landesrecht zu treffender Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 5 AR (VS) 10/09 - OLG Karlsruhe BGHSt 54, 25 - NJW 2009, 3587 |
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