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§
460 StPO
Nachträgliche
Gesamtstrafenbildung
Ist jemand
durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen
verurteilt worden und sind dabei die
Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe
(§ 55
des Strafgesetzbuches)
außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch
eine nachträgliche gerichtliche
Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
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Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StGB § 55 Abs. 1; StPO §§ 318, 331, 460, 462 Auch bei einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB durch das Berufungsgericht vorzunehmen, wenn der erstinstanzliche Richter eine Entscheidung zu dieser Frage nicht getroffen hat. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 1 StR 212/10 - OLG München |
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