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§
462 StPO
Verfahren
bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde
(1) Die
nach § 450a
Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458
bis 461
notwendig werdenden gerichtlichen
Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die
Wiederverleihung
verlorener Fähigkeiten und Rechte
(§ 45b
des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts
der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung
eines Gegenstandes
(§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die
nachträgliche Anordnung von
Verfall oder Einziehung des Wertersatzes (§ 76
des
Strafgesetzbuches) sowie
für die Verlängerung der Verjährungsfrist
(§ 79b
des Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Ordnet das Gericht eine mündliche Anhörung an, so kann es bestimmen, dass sich der Verurteilte dabei an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Anhörung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Verurteilte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist. (3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StGB § 55 Abs. 1; StPO §§ 318, 331, 460, 462 Auch bei einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB durch das Berufungsgericht vorzunehmen, wenn der erstinstanzliche Richter eine Entscheidung zu dieser Frage nicht getroffen hat. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 1 StR 212/10 - OLG München |
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