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§
81g StPO
DNA-Identitätsfeststellung
(1) Ist
der Beschuldigte einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer
Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig,
dürfen ihm zur Identitätsfeststellung in
künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und
zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts
molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder
Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des
Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht,
dass gegen ihn künftig Strafverfahren
wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind.
Die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten kann im Unrechtsgehalt
einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehen.
(2) Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Absatz 1 genannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig. (3) Die Entnahme der Körperzellen darf ohne schriftliche Einwilligung des Beschuldigten nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die molekulargenetische Untersuchung der Körperzellen darf ohne schriftliche Einwilligung des Beschuldigten nur durch das Gericht angeordnet werden. Die einwilligende Person ist darüber zu belehren, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten verwendet werden. § 81f Abs. 2 gilt entsprechend. In der schriftlichen Begründung des Gerichts sind einzelfallbezogen darzulegen 1. die für die Beurteilung der Erheblichkeit der Straftat bestimmenden Tatsachen, 2. die Erkenntnisse, auf Grund derer Grund zu der Annahme besteht, dass gegen den Beschuldigten künftig Strafverfahren zu führen sein werden, sowie 3. die Abwägung der jeweils maßgeblichen Umstände. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die betroffene Person wegen der Tat rechtskräftig verurteilt oder nur wegen 1. erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit, 2. auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit oder 3. fehlender oder nicht auszuschließender fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes) nicht verurteilt worden ist und die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister oder Erziehungsregister noch nicht getilgt ist. (5) Die erhobenen Daten dürfen beim Bundeskriminalamt gespeichert und nach Maßgabe des Bundeskriminalamtgesetzes verwendet werden. Das Gleiche gilt 1. unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die nach § 81e Abs.1 erhobenen Daten eines Beschuldigten sowie 2. für die nach § 81e Abs.2 erhobenen Daten. Die Daten dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens, der Gefahrenabwehr und der internationalen Rechtshilfe hierfür übermittelt werden. Im Fall des Satzes 2 Nr. 1 ist der Beschuldigte unverzüglich von der Speicherung zu benachrichtigen und darauf hinzuweisen, dass er die gerichtliche Entscheidung beantragen kann. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO § 81a Abs. 3, § 81g Die Untersuchung von zu anderen Zwecken entnommenen Körperzellen, um sie zur Erstellung eines DNA-Identifizierungsmusters zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren zu verwenden, ist durch die Verwendungsregelung des § 81a Abs. 3, 1. Halbsatz StPO nicht gedeckt. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 4 StR 555/14 - LG Freiburg |
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